Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

 

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?

  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

 

Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzen wir u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben und/oder entsprechende Datenbanken zur Verfügung stellen.

Bei der Versicherungsberatung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt, sofern dies vom jeweiligen Kunden gewünscht wird. Vor Beginn einer Beratung wird jeder Kunde über die Möglichkeiten nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte aufgeklärt und zur Angabe seiner Nachhaltigkeitspräferenzen aufgefordert. Bestimmt er, dass in ein Versicherungsanlageprodukt investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, und bestimmt er qualitative oder quantitative Elemente zum Nachweis dieser Berücksichtigung, so werden seine Angaben mit den Informationen der Anbieter, die diese gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlichen, abgeglichen. Diese Informationen beinhalten auch die Angabe, ob der Anbieter die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Es werden dem Kunden nur Produkte empfohlen, die seinen Angaben entsprechen. Entsprechen keine Produkte seinen Angaben, so wird er hierauf hingewiesen. Es steht dem Kunden dann frei, seine Angaben zu überdenken und anzupassen, oder von einer Investition abzusehen. Zum Abgleich der Informationen und der Beurteilung der Geeignetheit wird Vergleichssoftware verwendet, die von den Produktanbietern oder Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Die bei der Beratung ausgesprochenen Empfehlungen können trotz des geschilderten Vorgehens nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben.

Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen, in die mit den Versicherungen investiert wird, einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten beziehe ich Nachhaltigkeitsrisiken ein, indem ich die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwende. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehle ich dieses vorrangig, sofern dies vom Kunden gewünscht ist. Es erfolgt ein Hinweis, wenn es dadurch zu einer Einschränkung der Auswahl bei den Finanzprodukten kommt. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt. Zurzeit kann zudem eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer lediglich bedingt erfolgen.